Elektroauto und Förderung

    Dienstwagen als Elektroauto: Versteuerung und 0,25-Prozent-Regel

    Preisobergrenzen, Voraussetzungen und konkrete Rechenbeispiele für E-Dienstwagen

    Von LeasingHunter Redaktion, Redaktion8 Min. Lesezeit

    Das Wichtigste in Kürze

    Die private Nutzung eines elektrischen Dienstwagens muss als geldwerter Vorteil versteuert werden. Reine Elektroautos profitieren von der 0,25-Prozent-Regel, sofern der Bruttolistenpreis die gesetzliche Obergrenze von 70.000 Euro nicht überschreitet. Liegt der Preis darüber, greift die 0,5-Prozent-Regel. Dies reduziert die Steuerlast im Vergleich zu Verbrennern deutlich.

    Fakten auf einen Blick

    Steuersatz unter 70.000 Euro BLP0,25 Prozent
    Steuersatz über 70.000 Euro BLP0,5 Prozent
    Steuerfreies Laden am ArbeitsplatzMöglich bis 31.12.2030

    Ein Dienstwagen stellt für viele Arbeitnehmer einen attraktiven Gehaltsbestandteil dar. Wird das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt, entsteht ein sogenannter geldwerter Vorteil. Dieser muss im Rahmen der Einkommensteuer versteuert werden. Bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor kommt hierfür in der Regel die 1-Prozent-Regelung zur Anwendung. Der Gesetzgeber hat jedoch steuerliche Anreize geschaffen, um die Elektromobilität in Unternehmensflotten zu fördern. Im Zentrum dieser Maßnahmen steht die Dienstwagen Elektroauto Versteuerung, insbesondere die sogenannte 0,25-Prozent-Regel.

    Dieser Ratgeber erläutert die rechtlichen Rahmenbedingungen der E-Dienstwagen Steuer, zeigt anhand konkreter Bruttolistenpreise die Auswirkungen der aktuellen Preisobergrenzen auf und stellt detaillierte Rechenbeispiele zur Verfügung.

    Die Grundlagen der Dienstwagen Elektroauto Versteuerung

    Die private Nutzung eines vom Arbeitgeber überlassenen Firmenwagens ist nach § 8 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) als Sachbezug steuerpflichtig. Anstelle der pauschalen 1 Prozent des inländischen Bruttolistenpreises, die monatlich für Verbrenner anzusetzen sind, gelten für Elektrofahrzeuge (BEV – Battery Electric Vehicles) und Plug-in-Hybride (PHEV) ermäßigte Sätze.

    Ziel dieser Steuervergünstigung ist es, den Anteil lokal emissionsfreier Fahrzeuge zu erhöhen. Für reine Elektroautos greift unter bestimmten Voraussetzungen die 0,25-Prozent-Regel. Das bedeutet, dass lediglich ein Viertel des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für den monatlichen geldwerten Vorteil herangezogen wird.

    Wichtig ist dabei die Definition des Bruttolistenpreises: Dieser umfasst die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung, inklusive der Kosten für Sonderausstattungen und der Umsatzsteuer. Rabatte oder individuelle Preisnachlässe des Händlers haben keinen Einfluss auf den Bruttolistenpreis und somit auch nicht auf die Bemessungsgrundlage der Versteuerung. Wenn Sie den Beschaffungsprozess starten möchten, können Sie über eine kostenlose Anfrage auf unserer Plattform passgenaue Leasingangebote von Händlern erhalten.

    Die 0,25 Prozent Regel und die aktuelle Preisobergrenze

    Um von der 0,25-Prozent-Regel zu profitieren, müssen reine Elektroautos eine bestimmte Preisobergrenze einhalten. Diese Obergrenze bezieht sich stets auf den Bruttolistenpreis (BLP) inklusive aller werksseitigen Sonderausstattungen zum Zeitpunkt der Erstzulassung.

    Für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2024 angeschafft oder geleast werden, hat der Gesetzgeber die Preisobergrenze im Rahmen des Wachstumschancengesetzes angepasst. Die Grenze zur Anwendung der 0,25-Prozent-Regel wurde von 60.000 Euro auf 70.000 Euro angehoben.

    Überschreitet der Bruttolistenpreis des reinen Elektroautos diese Grenze von 70.000 Euro, so entfällt die 0,25-Prozent-Regelung. In diesem Fall kommt die 0,5-Prozent-Regel zur Anwendung. Auch dies stellt gegenüber einem vergleichbaren Verbrennerfahrzeug (1-Prozent-Regel) noch immer eine Halbierung des geldwerten Vorteils dar. Für Plug-in-Hybride gelten abweichende Regeln: Sie fallen grundsätzlich in die 0,5-Prozent-Regelung, sofern sie bestimmte Kriterien hinsichtlich der elektrischen Reichweite oder des maximalen CO2-Ausstoßes erfüllen. Ab 2025 verschärfen sich die Voraussetzungen für Plug-in-Hybride weiter (mindestens 80 km elektrische Reichweite).

    Versteuerung der Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte

    Neben der pauschalen Versteuerung der reinen Privatnutzung muss auch der Arbeitsweg versteuert werden, sofern der Arbeitnehmer das Fahrzeug für Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte nutzt. Bei Verbrennern werden hierfür monatlich 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Entfernungskilometer angesetzt.

    Analog zur Versteuerung der Privatnutzung profitieren E-Dienstwagen auch beim Arbeitsweg von den reduzierten Bemessungsgrundlagen:

    • Fällt das E-Auto unter die 0,25-Prozent-Regel, so wird auch für den Arbeitsweg nur ein Viertel des Listenpreises angesetzt. Rechnerisch ergibt sich daraus ein Faktor von 0,0075 Prozent pro Entfernungskilometer.
    • Greift die 0,5-Prozent-Regel, wird der halbe Bruttolistenpreis herangezogen (0,015 Prozent pro Entfernungskilometer).

    Alternativ zur monatlichen Pauschalversteuerung (0,03-Prozent-Methode) kann die Einzelbewertung vorgenommen werden. Hierbei werden die tatsächlichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte mit 0,002 Prozent des Bruttolistenpreises pro gefahrenem Kilometer angesetzt. Dies lohnt sich insbesondere für Arbeitnehmer, die weniger als 15 Tage im Monat zur Arbeit fahren (beispielsweise aufgrund von Homeoffice oder Teilzeit). Auch bei der Einzelbewertung gelten die Reduzierungen auf ein Viertel beziehungsweise die Hälfte des Bruttolistenpreises.

    Rechenbeispiele: Auswirkungen auf das Nettoeinkommen

    Um die finanziellen Auswirkungen der Dienstwagen Elektroauto Versteuerung zu veranschaulichen, werden im Folgenden zwei Szenarien berechnet. Sie vergleichen ein Fahrzeug unterhalb der 70.000-Euro-Grenze mit einem Fahrzeug oberhalb dieser Grenze.

    Hinweis: Die Berechnungen dienen der Veranschaulichung. Die tatsächlichen steuerlichen Abzüge hängen von der individuellen Steuerklasse, den Freibeträgen und den Sozialversicherungsmerkmalen ab.

    Beispiel 1: Elektroauto unter 70.000 Euro (0,25-Prozent-Regel)

    Angenommen, ein Arbeitnehmer erhält ein reines Elektroauto mit einem Bruttolistenpreis von 55.000 Euro. Die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte beträgt 20 Kilometer.

    • Bemessungsgrundlage: 13.750 Euro (Ein Viertel von 55.000 Euro)
    • Privatnutzung (1 % von 13.750 Euro): 137,50 Euro monatlich. (Dies entspricht exakt 0,25 % von 55.000 Euro).
    • Arbeitsweg (0,03 % von 13.750 Euro × 20 km): 82,50 Euro monatlich.
    • Gesamter geldwerter Vorteil: 220,00 Euro monatlich.

    Dieser Betrag von 220,00 Euro wird fiktiv auf das Bruttogehalt des Arbeitnehmers aufgeschlagen, darauf werden Lohnsteuer und Sozialabgaben berechnet, und anschließend wird der Betrag vom Nettogehalt wieder abgezogen. Bei einem Grenzsteuersatz von beispielsweise 42 Prozent kostet dieses Fahrzeug den Arbeitnehmer netto weniger als 100 Euro an Steuern pro Monat.

    Beispiel 2: Elektroauto über 70.000 Euro (0,5-Prozent-Regel)

    In diesem Szenario wählt der Arbeitnehmer ein Premium-Elektroauto. Der Bruttolistenpreis inklusive aller Sonderausstattungen liegt bei 75.000 Euro. Da die Grenze von 70.000 Euro überschritten ist, gilt die 0,5-Prozent-Regelung. Die Entfernung zur Arbeit beträgt ebenfalls 20 Kilometer.

    • Bemessungsgrundlage: 37.500 Euro (Die Hälfte von 75.000 Euro)
    • Privatnutzung (1 % von 37.500 Euro): 375,00 Euro monatlich. (Dies entspricht 0,5 % von 75.000 Euro).
    • Arbeitsweg (0,03 % von 37.500 Euro × 20 km): 225,00 Euro monatlich.
    • Gesamter geldwerter Vorteil: 600,00 Euro monatlich.

    Obwohl das Fahrzeug in Beispiel 2 nur 20.000 Euro teurer ist als im ersten Beispiel, steigt der zu versteuernde geldwerte Vorteil um 380 Euro an, da die Schwelle für die Viertelung des Listenpreises überschritten wurde. Dies verdeutlicht, wie entscheidend die Einhaltung der 70.000-Euro-Grenze bei der Fahrzeugkonfiguration für die laufende E-Dienstwagen Steuer ist.

    Besonderheiten bei Ladekosten und Wallboxen

    Ein weiterer Vorteil von elektrischen Dienstwagen betrifft das Aufladen der Batterie. Stellt der Arbeitgeber den Strom am Arbeitsplatz kostenlos zur Verfügung, so ist dies für den Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 46 EStG vollständig steuerfrei. Es entsteht hierdurch kein zusätzlicher geldwerter Vorteil. Diese Regelung gilt noch bis mindestens Ende 2030.

    Zudem kann der Arbeitgeber pauschale Zuschüsse zahlen, wenn der Arbeitnehmer den E-Dienstwagen zu Hause auf eigene Kosten lädt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierfür monatliche Pauschalen festgelegt, die steuer- und sozialabgabenfrei erstattet werden können:

    • Wenn eine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber vorhanden ist: 30 Euro pro Monat für reine Elektroautos (15 Euro für Plug-in-Hybride).
    • Wenn keine Lademöglichkeit beim Arbeitgeber vorhanden ist: 70 Euro pro Monat für reine Elektroautos (35 Euro für Plug-in-Hybride).

    Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer leihweise eine Ladeeinrichtung (Wallbox) zur Nutzung zu Hause, bleibt auch dies steuerfrei. Wird die Wallbox dem Arbeitnehmer hingegen übereignet, handelt es sich um einen geldwerten Vorteil. Dieser kann jedoch vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden, sodass er für den Arbeitnehmer netto abzugsfrei bleibt.

    Gegenüberstellung zur Fahrtenbuchmethode

    Die 0,25-Prozent-Regel beziehungsweise die pauschale Versteuerung sind nicht verpflichtend. Arbeitnehmer haben auch bei Elektroautos die Möglichkeit, die tatsächliche Nutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachzuweisen.

    Bei der Fahrtenbuchmethode werden die exakten Gesamtkosten des Fahrzeugs (Leasingraten, Versicherung, Strom, Wartung, Abschreibung) ermittelt und auf die gefahrenen Kilometer umgelegt. Der private Nutzungsanteil wird dann anhand des Fahrtenbuchs berechnet und versteuert.

    Auch bei der Fahrtenbuchmethode sieht der Gesetzgeber Erleichterungen für Elektroautos vor. Bei den Gesamtkosten, die der Ermittlung des Kilometersatzes zugrunde liegen, wird die Abschreibung (Absetzung für Abnutzung, AfA) beziehungsweise die Leasingrate nur zu einem Viertel (unter 70.000 Euro BLP) oder zur Hälfte (über 70.000 Euro BLP) angesetzt.

    In der Praxis zeigt sich jedoch, dass die pauschale Versteuerung für E-Dienstwagen dank der 0,25-Prozent-Regel oft derart vorteilhaft ist, dass der bürokratische Aufwand eines Fahrtenbuchs kaum eine nennenswerte weitere Steuerersparnis bringt. Das Fahrtenbuch lohnt sich bei Elektroautos meist nur dann, wenn das Fahrzeug fast ausschließlich dienstlich genutzt wird und die private Nutzung minimal ist.

    Wichtige Aspekte bei der Bestellung eines E-Dienstwagens

    Wer sich als Arbeitnehmer für einen elektrischen Firmenwagen entscheidet, sollte bei der Fahrzeugkonfiguration den Bruttolistenpreis genau im Blick behalten. Die magische Grenze von 70.000 Euro darf am Tag der Erstzulassung nicht überschritten werden, um die 0,25-Prozent-Regel beanspruchen zu können.

    Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

    1. Sonderausstattungen zählen mit: Jegliche fest verbaute Sonderausstattung (beispielsweise Navigationssystem, Panoramadach, größere Batterie) ab Werk erhöht den Bruttolistenpreis.
    2. Nachträgliches Zubehör: Zubehör, das erst nach der Auslieferung verbaut wird (wie beispielsweise eine vom Händler nachträglich montierte Anhängerkupplung), zählt in der Regel nicht zum Bruttolistenpreis, der für die Versteuerung relevant ist.
    3. Förderungen und Rabatte sind irrelevant: Die staatliche Umweltprämie (die für gewerbliche Zulassungen ohnehin ausgelaufen ist) oder Nachlässe des Herstellers reduzieren den Bruttolistenpreis für steuerliche Zwecke nicht.
    4. Zeitpunkt der Lieferung: Maßgeblich für die Anwendung des jeweiligen Rechtsstands ist der Zeitpunkt der Anschaffung beziehungsweise der Leasingbeginn (in der Regel identisch mit der Erstzulassung).

    Fazit zur steuerlichen Behandlung von Elektro-Dienstwagen

    Die Dienstwagen Elektroauto Versteuerung bietet starke Anreize für Arbeitnehmer. Insbesondere die 0,25-Prozent-Regel für reine Stromer bis 70.000 Euro Bruttolistenpreis reduziert die monatliche Steuerlast im Vergleich zu Verbrennern drastisch. Selbst wenn das Fahrzeug diese Obergrenze überschreitet, bleibt die 0,5-Prozent-Regel ein finanziell attraktiver Vorteil. Zusammen mit den steuerfreien Lademöglichkeiten am Arbeitsplatz und den Pauschalen für das heimische Laden stellt der E-Dienstwagen aktuell eine der wirtschaftlich sinnvollsten Möglichkeiten dar, individuelle Mobilität als Gehaltsbestandteil zu nutzen. Die sorgfältige Auswahl der Sonderausstattungen ist jedoch essenziell, um nicht ungewollt in einen höheren Steuersatz zu rutschen.

    Fachbegriffe

    Bruttolistenpreis (BLP)
    Bezeichnet den Listenpreis des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung inklusive Umsatzsteuer und sämtlicher werkseitiger Sonderausstattungen. Rabatte reduzieren diesen Wert nicht.
    Geldwerter Vorteil
    Ein steuerrechtlicher Begriff, der Sachbezüge (wie einen Firmenwagen) bezeichnet, die ein Arbeitnehmer zusätzlich zum Gehalt erhält. Dieser muss versteuert werden.
    BEV
    Battery Electric Vehicle. Ein rein batterieelektrisch angetriebenes Fahrzeug ohne zusätzlichen Verbrennungsmotor.

    Häufige Fragen

    Für welche Fahrzeuge gilt die 0,25-Prozent-Regel?

    Die 0,25-Prozent-Regel gilt für reine Elektroautos (BEV), deren Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung die gesetzliche Obergrenze nicht überschreitet. Für Neuanschaffungen ab dem 01.01.2024 liegt diese Grenze bei 70.000 Euro. Plug-in-Hybride sind hiervon ausgenommen.

    Wie wird der Bruttolistenpreis für die Versteuerung ermittelt?

    Maßgeblich ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag der Erstzulassung, inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer und aller werksseitig verbauten Sonderausstattungen. Händlerrabatte oder staatliche Förderungen verringern den BLP nicht.

    Was passiert, wenn der E-Dienstwagen teurer als 70.000 Euro ist?

    Wenn das reine Elektroauto einen Bruttolistenpreis von über 70.000 Euro (bei Anschaffung ab 2024) hat, entfällt die 0,25-Prozent-Regelung. In diesem Fall muss das Fahrzeug nach der 0,5-Prozent-Regel versteuert werden.

    Quellen

    1. § 8 EStG - Einnahmen in Geldeswert — Bundesministerium der Justiz
    2. § 6 EStG - Bewertung — Bundesministerium der Justiz
    3. Steuerliche Förderung der Elektromobilität — Bundesministerium der Finanzen (BMF)

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