Leasing als Student oder Auszubildender: Voraussetzungen und Lösungen
Das Wichtigste in Kürze
Das Autoleasing für Studenten und Auszubildende scheitert häufig an den Bonitätsanforderungen und dem fehlenden pfändbaren Einkommen. Einkünfte wie BAföG oder Kindergeld werden von Leasinggesellschaften nicht anerkannt. Mit einem solventen zweiten Antragsteller oder einer ausreichend hohen Sonderzahlung lässt sich ein Leasingvertrag in vielen Fällen dennoch realisieren.
Fakten auf einen Blick
| Bonitätsprüfung | Studenten und Auszubildende fallen oft wegen fehlendem pfändbaren Einkommen durch die Prüfung. |
|---|---|
| Zweiter Antragsteller | Die Aufnahme einer bonitätsstarken Person in den Vertrag ist die gängigste Lösung. |
| Staatliche Hilfen | BAföG und Kindergeld werden von Leasingbanken nicht als Einnahmen gewertet. |
Ein eigenes Fahrzeug bietet Flexibilität, die insbesondere während des Studiums oder der Ausbildung für den Weg zur Hochschule, zum Ausbildungsbetrieb oder in der Freizeit geschätzt wird. Dennoch stellt der Abschluss eines Leasingvertrags in dieser Lebensphase eine erhebliche Hürde dar. Leasinggesellschaften und Banken verlangen Sicherheiten und ein regelmäßiges, ausreichend hohes Einkommen, um das finanzielle Ausfallrisiko zu minimieren.
In der Praxis bedeutet dies, dass ein "Leasing Student" oder ein "Leasing Azubi" bei der reinen Betrachtung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse oft nicht die Kriterien erfüllt, die für eine positive Bonitätsprüfung erforderlich sind. Dieser Artikel beleuchtet die exakten Rahmenbedingungen für das Leasing ohne festes Einkommen in ausreichender Höhe und zeigt auf, welche Lösungswege existieren, um dennoch einen Vertrag für einen Neuwagen abschließen zu können.
Grundvoraussetzungen für den Abschluss eines Leasingvertrags
Damit ein Leasinggeber einem Leasingvertrag zustimmt, müssen grundlegende formelle und wirtschaftliche Kriterien erfüllt sein. Diese dienen dem Schutz der finanzierenden Bank vor Zahlungsausfällen und stellen sicher, dass die monatlichen Raten über die gesamte Laufzeit vertragsgemäß bedient werden.
Zu den formellen Voraussetzungen zählen die Volljährigkeit des Antragstellers sowie ein ständiger Wohnsitz in Deutschland. Darüber hinaus wird ein gültiges Ausweisdokument zur Legitimation gefordert. Diese Kriterien stellen für die meisten Studenten und Auszubildenden kein Problem dar.
Die kritische Komponente ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Die Leasinggesellschaft führt eine umfassende Bonitätsprüfung durch. Dazu gehört die Einholung einer Auskunft bei Auskunfteien wie der SCHUFA. Hierbei wird nicht nur geprüft, ob negative Einträge wie unbezahlte Rechnungen oder laufende Inkassoverfahren vorliegen, sondern auch, wie der allgemeine Score-Wert des Antragstellers ausfällt. Ein neutraler oder positiver SCHUFA-Score ist zwingend erforderlich.
Neben der SCHUFA-Auskunft steht das Einkommen im Fokus der Prüfung. Die Bank verlangt in der Regel die Vorlage von Gehaltsnachweisen der letzten drei Monate. Das Einkommen muss nicht nur regelmäßig fließen, sondern auch eine bestimmte Pfändungsfreigrenze überschreiten. Nur der Teil des Einkommens, der über dieser gesetzlichen Grenze liegt, gilt für die Bank als Sicherheit, da er im Falle eines Zahlungsausfalls theoretisch pfändbar wäre.
Die Herausforderung: Leasing ohne festes Einkommen oder mit geringem Verdienst
Für Studenten und Auszubildende liegt die Schwierigkeit fast immer in den strengen Vorgaben bezüglich des Einkommens. Ein klassisches Angestelltenverhältnis mit einem Nettogehalt oberhalb der Pfändungsfreigrenze ist in dieser Zielgruppe die absolute Ausnahme. Stattdessen setzt sich das monatliche Budget oft aus verschiedenen Bausteinen zusammen, die von Banken nicht oder nur teilweise als relevantes Einkommen anerkannt werden.
BAföG, Kindergeld und Unterhalt
Staatliche Leistungen wie das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) oder das Kindergeld sind zweckgebundene Sozialleistungen. Sie dienen der Sicherung des Lebensunterhalts und der Ausbildung, sind jedoch rechtlich nicht pfändbar. Aus diesem Grund werden diese Einnahmen von Leasinggesellschaften bei der Berechnung des frei verfügbaren Einkommens konsequent nicht berücksichtigt. Gleiches gilt in der Regel für freiwillige Unterhaltszahlungen der Eltern, da diese keinen verlässlichen, einklagbaren Einkommensstrom im Sinne des Kreditwesengesetzes darstellen.
Minijobs und studentische Nebentätigkeiten
Einnahmen aus sogenannten 520-Euro-Jobs (Minijobs) oder Werkstudententätigkeiten stellen zwar ein Erwerbseinkommen dar, liegen in ihrer Höhe jedoch weit unter den gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen. Zudem sind solche Arbeitsverhältnisse oft befristet oder unterliegen starken Schwankungen bei der Stundenanzahl. Für eine Bank bieten sie keine ausreichende Sicherheit, um einen Leasingvertrag mit einer Laufzeit von beispielsweise 24 bis 48 Monaten zu genehmigen.
Besonderheiten bei Auszubildenden
Auszubildende beziehen eine vertraglich fixierte Ausbildungsvergütung. Diese wird als reguläres Einkommen gewertet. Das Problem liegt hierbei in der Höhe: Die Vergütung reicht in den meisten Ausbildungsberufen nicht aus, um die Bonitätskriterien der Leasinggeber zu erfüllen. Hinzu kommt das Problem der Probezeit. Befindet sich der Auszubildende noch in den ersten Monaten seiner Ausbildung, in denen das Verhältnis beiderseits ohne Angabe von Gründen fristlos gekündigt werden kann, wird ein Leasingantrag nahezu ausnahmslos abgelehnt. Auch nach der Probezeit bleibt die Ausbildungsvergütung meist unterhalb der Pfändungsfreigrenze, was den Vertragsabschluss als alleiniger Leasingnehmer unmöglich macht.
Lösungswege: Der zweite Leasingnehmer und die Bürgschaft
Da die Bonität bei einem Leasingvertrag zwingend gegeben sein muss, bleibt für Antragsteller mit unzureichendem Einkommen oft nur die Möglichkeit, externe Sicherheiten einzubringen. Die gängigsten Instrumente hierfür sind die Hinzunahme eines zweiten Antragstellers (Mitdarlehensnehmer) oder eine Bürgschaft.
Der zweite Leasingnehmer (Mitantragsteller)
Die von Leasinggesellschaften bevorzugte und am häufigsten angewandte Methode ist die Aufnahme eines zweiten Leasingnehmers in den Vertrag. Häufig handelt es sich dabei um ein Elternteil des Studenten oder Auszubildenden.
Tritt eine zweite Person in den Vertrag ein, wird sie vollumfänglich Vertragspartner der Leasinggesellschaft. Das bedeutet, dass beide Leasingnehmer gesamtschuldnerisch haften. Die Leasinggesellschaft kann sich bei Zahlungsverzug aussuchen, von wem sie die ausstehenden Beträge einfordert. Für die Bonitätsprüfung bedeutet dies, dass das Einkommen und die SCHUFA-Auskunft des zweiten Antragstellers maßgeblich sind.
Damit diese Lösung funktioniert, muss der zweite Leasingnehmer die klassischen Bonitätskriterien erfüllen:
- Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis (außerhalb der Probezeit) oder eine gut belegte Selbstständigkeit.
- Ein regelmäßiges Einkommen, das unter Berücksichtigung der eigenen Lebenshaltungskosten und bestehenden Verpflichtungen ausreicht, um die Leasingrate zu decken.
- Eine einwandfreie SCHUFA-Auskunft.
Wichtig zu beachten ist, dass bei den meisten Leasinggesellschaften der zweite Antragsteller im selben Haushalt gemeldet sein muss. Dies ist eine Vorgabe vieler Autobanken zur Betrugsprävention und Vereinfachung der Vertragsabwicklung. Es gibt Ausnahmen, jedoch schränkt die Forderung nach einer identischen Meldeadresse den Kreis der möglichen Mitantragsteller oft auf im selben Haus lebende Elternteile oder Lebenspartner ein.
Die Bürgschaft
Eine Alternative zum zweiten Leasingnehmer ist die klassische Bürgschaft. Hierbei wird der Student oder Auszubildende alleiniger Leasingnehmer, während eine dritte Person (der Bürge) eine schriftliche Erklärung abgibt, im Falle eines Zahlungsausfalls für die Schulden einzustehen.
In der Praxis des Autoleasings wird die Bürgschaft jedoch immer seltener akzeptiert. Viele Leasinggesellschaften bevorzugen den zweiten Leasingnehmer, da die gesamtschuldnerische Haftung juristisch einfacher durchzusetzen ist als die Inanspruchnahme eines Bürgen nach § 765 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Wird eine Bürgschaft akzeptiert, handelt es sich zumeist um eine selbstschuldnerische Bürgschaft. Der Bürge verzichtet dabei auf die sogenannte Einrede der Vorausklage, sodass die Leasingbank den Bürgen direkt in Anspruch nehmen kann, ohne vorher gerichtliche Schritte gegen den eigentlichen Leasingnehmer (den Studenten oder Azubi) einleiten zu müssen. Auch der Bürge muss sich einer vollständigen Bonitätsprüfung unterziehen.
Die Rolle der Leasingsonderzahlung
Neben personellen Sicherheiten kann auch Kapital eingesetzt werden, um die Wahrscheinlichkeit einer Vertragsannahme zu erhöhen. Eine Leasingsonderzahlung (häufig als Anzahlung bezeichnet) reduziert den Finanzierungsbetrag und das Risiko für die Bank erheblich.
Leistet der Auszubildende oder Student zu Beginn des Leasings eine größere Einmalzahlung, sinken die monatlichen Leasingraten entsprechend. Wenn die Raten so niedrig werden, dass sie in einem sehr geringen prozentualen Verhältnis zum – wenn auch knappen – Einkommen stehen, zeigen sich manche Leasinggeber gesprächsbereiter. Allerdings hebt eine Sonderzahlung die grundsätzlichen Bonitätsanforderungen nicht auf. Auch wer 30 oder 40 Prozent des Fahrzeugwertes anzahlt, benötigt einen positiven SCHUFA-Eintrag.
Eine Sonderzahlung ist insbesondere dann hilfreich, wenn das Einkommen knapp unter den geforderten Grenzen liegt oder wenn der zweite Leasingnehmer zwar eine gute, aber keine überragende Bonität aufweist. Das eingebrachte Eigenkapital minimiert das Ausfallrisiko aus Sicht des Kreditgebers, da der Wertverlust des Fahrzeugs in der Anfangszeit (der sogenannte Wertverzehr) durch die Einmalzahlung bereits abgedeckt ist.
Zulassung und Versicherung des Leasingfahrzeugs
Wenn der Vertrag mithilfe eines zweiten Antragstellers zustande gekommen ist, stellt sich oft die Frage nach der Zulassung und der Kfz-Versicherung. Grundsätzlich darf der Leasingnehmer das Fahrzeug nutzen. Bei zwei Leasingnehmern können beide als Halter infrage kommen.
Aus Kostengründen ist es oft sinnvoll, dass das Elternteil, welches als zweiter Leasingnehmer fungiert, das Fahrzeug auch als Halter anmeldet und versichert. Fahranfänger und junge Fahrer in der Ausbildung werden von Kfz-Versicherern aufgrund der geringen Fahrpraxis und des statistisch höheren Unfallrisikos mit sehr hohen Versicherungsprämien eingestuft. Wird das Auto über den Zweitwagen-Tarif der Eltern versichert, lassen sich die laufenden Unterhaltskosten erheblich senken. Es muss dem Versicherer jedoch zwingend gemeldet werden, dass der Student oder Auszubildende als Fahrer das Fahrzeug regelmäßig nutzt. Werden hier falsche Angaben gemacht, drohen im Schadensfall hohe Regressforderungen und Vertragsstrafen.
Weitere allgemeine Informationen zu den Abläufen bei der Fahrzeuganmietung sowie nützliche Tipps finden Sie in unserem umfassenden Ratgeber.
Realistische Herangehensweise für junge Zielgruppen
Wer als Student oder Azubi ein Fahrzeug leasen möchte, sollte sich der strengen Prüfmechanismen der Finanzinstitute bewusst sein. Der Versuch, einen Vertrag ohne jegliches pfändbares Einkommen und ohne Mitantragsteller abzuschließen, wird unweigerlich zu einer Ablehnung führen. Jede Kreditablehnung kann theoretisch als Merkmal bei Auskunfteien vermerkt werden und die Bonität weiter belasten.
Daher ist es ratsam, im Vorfeld die eigenen Möglichkeiten ehrlich zu bewerten:
- Wie hoch ist das verlässliche, aus Sicht einer Bank anrechenbare monatliche Einkommen?
- Steht ein lückenloser, positiver SCHUFA-Verlauf zur Verfügung?
- Gibt es eine Person im näheren Umfeld (bevorzugt im selben Haushalt), die über eine einwandfreie Bonität verfügt und bereit ist, als zweiter Leasingnehmer in den Vertrag einzutreten?
- Sind Ersparnisse vorhanden, um eine Leasingsonderzahlung zu leisten und damit die monatliche Belastung zu senken?
Wer diese Fragen vor der Einreichung eines Leasingantrags klärt, spart Zeit und vermeidet Enttäuschungen. Das Leasing als Student oder Auszubildender ist kein Ding der Unmöglichkeit, erfordert jedoch eine solide Planung und fast immer die Unterstützung durch eine bonitätsstarke dritte Person.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Wahl des Fahrzeugs an das begrenzte Budget angepasst werden sollte. Kleinwagen oder Fahrzeuge der Kompaktklasse bieten nicht nur geringere Leasingraten, sondern verursachen auch im Unterhalt (Versicherung, Kraftstoff, Wartung) deutlich weniger Kosten. Ein realistischer Blick auf die Gesamtkosten (Total Cost of Ownership) schützt junge Menschen davor, sich bereits während der Ausbildung finanziell zu übernehmen.
Häufige Fragen
Zählen BAföG oder Kindergeld als Einkommen beim Leasing?
Nein, BAföG und Kindergeld gelten als zweckgebundene Sozialleistungen. Sie sind nicht pfändbar und werden von Banken und Leasinggesellschaften bei der Bonitätsprüfung nicht als Einkommen anerkannt.
Wie hilft ein zweiter Antragsteller beim Autoleasing?
Ein zweiter Leasingnehmer tritt vollumfänglich in den Vertrag ein und haftet gesamtschuldnerisch. Die Bank prüft das Einkommen und die Bonität dieser zweiten Person (meist eines Elternteils), um das finanzielle Risiko abzusichern.
Kann ich als Azubi in der Probezeit ein Auto leasen?
Ja, während der Probezeit wird ein Leasingantrag in aller Regel abgelehnt, da das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis ohne Frist kündbar ist und somit keine finanzielle Planungssicherheit für die Bank besteht.
Quellen
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 765 Wesen der Bürgschaft — Bundesministerium der Justiz
- Zivilprozessordnung (ZPO) § 850c Pfändungsfreigrenzen — Bundesministerium der Justiz
- Vergabe von Verbraucherdarlehen — Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
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